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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann

1. Gewissensfreiheit allgemein
1.2. Literatur

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Steiner, Udo
Der Grundrechtsschutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 I, II GG)
in: JuS 1982, 157

1. Art. 4 I GG schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit in allen Erscheinungsformen. Demgegenüber stellen die Bekenntnisfreiheit und die Freiheit der ungestörten Religionsausübung abgeleitete Gewährleistungen dar, was es verbietet, mit ihnen den Sinngehalt des Art. 4 GG wieder einzuschränken. Art. 4 GG schützt nicht nur religiöse Anschauungen, sondern jede weltanschauliche Überzeugung. Der Schutz erstreckt sich auf individuelle und kollektive Überzeugungen und auf ihre Betätigung.
2. Die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 4 GG ist in ihrer Tendenz großzügig. Insbesondere traditionelle karitative Aufgaben der großen Kirchen wurden in den Schutz des Art. 4 GG einbezogen. Doch erlaubt die Rechtsprechung keine Berufung auf Art. 4 GG, wo es schwerpunktmäßig um andere, politische oder soziale Belange geht. Insoweit ist es nicht allein das Selbstverständnis der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften selbst, das den Inhalt der Gewährleistungen aus Art. 4 GG bestimmt.
3. Unter besonderen Bedingungen folgen aus Art. 4 GG auch Leistungsgrundrechte (Anspruch auf "Raum für religiöse Betätigung"), vor allem im Rahmen der sog. besonderen Gewaltverhältnisse.
4. Eine Ausstrahlungswirkung auf das Privat- und Arbeitsrecht, etwa bei der Auslegung von § 1 UWG oder des Direktionsrechts des Arbeitgebers, ist mit dem BVerfG vor allem auf der Grundlage der objektivrechtlichen Seite der Grundrechte anzunehmen.
5. Art. 4 GG verpflichtet den Staat zu weltanschaulicher Neutralität und Nichtidentifikation mit den religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften. Das bedeutet kein Verbot der Befassung des Staates mit Religion oder einer Zusammenarbeit mit den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Eine Schranke bietet Art. 4 GG nur hinsichtlich solcher Aktivitäten, die es nicht erlauben, die Freiheit allen religiösen und weltanschaulichen Bekenntnissen zukommen zu lassen. Art. 137 III WRV mit dem Vorbehalt des "für alle geltenden Gesetzes" kann nicht auf Art. 4 GG angewendet werden, sondern nur auf den eigenen Gehalt des Art. 137 III WRV, der über den des Art. 4 GG hinausgeht. [hm]