1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
1. Gewissensfreiheit allgemein
1.2. Literatur
Steiner, Udo
Der Grundrechtsschutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 I, II GG)
in: JuS 1982, 157
1. Art. 4 I GG schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit in allen Erscheinungsformen.
Demgegenüber stellen die Bekenntnisfreiheit und die Freiheit der ungestörten Religionsausübung
abgeleitete Gewährleistungen dar, was es verbietet, mit ihnen den Sinngehalt des Art. 4 GG
wieder einzuschränken. Art. 4 GG schützt nicht nur religiöse Anschauungen, sondern jede
weltanschauliche Überzeugung. Der Schutz erstreckt sich auf individuelle und kollektive
Überzeugungen und auf ihre Betätigung.
2. Die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 4 GG ist in ihrer Tendenz großzügig. Insbesondere
traditionelle karitative Aufgaben der großen Kirchen wurden in den Schutz des Art. 4 GG
einbezogen. Doch erlaubt die Rechtsprechung keine Berufung auf Art. 4 GG, wo es
schwerpunktmäßig um andere, politische oder soziale Belange geht. Insoweit ist es nicht
allein das Selbstverständnis der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften selbst, das
den Inhalt der Gewährleistungen aus Art. 4 GG bestimmt.
3. Unter besonderen Bedingungen folgen aus Art. 4 GG auch Leistungsgrundrechte (Anspruch
auf "Raum für religiöse Betätigung"), vor allem im Rahmen der sog. besonderen
Gewaltverhältnisse.
4. Eine Ausstrahlungswirkung auf das Privat- und Arbeitsrecht, etwa bei der Auslegung von
§ 1 UWG oder des Direktionsrechts des Arbeitgebers, ist mit dem BVerfG vor allem auf der
Grundlage der objektivrechtlichen Seite der Grundrechte anzunehmen.
5. Art. 4 GG verpflichtet den Staat zu weltanschaulicher Neutralität und Nichtidentifikation
mit den religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften. Das bedeutet kein Verbot der
Befassung des Staates mit Religion oder einer Zusammenarbeit mit den Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften. Eine Schranke bietet Art. 4 GG nur hinsichtlich solcher
Aktivitäten, die es nicht erlauben, die Freiheit allen religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnissen zukommen zu lassen. Art. 137 III WRV mit dem Vorbehalt des "für alle
geltenden Gesetzes" kann nicht auf Art. 4 GG angewendet werden, sondern nur auf den
eigenen Gehalt des Art. 137 III WRV, der über den des Art. 4 GG hinausgeht. [hm]